Die Person des Leiters, der für die Erstellung der Rechnungsunterlagen verantwortlich ist, ist in den geltenden Regionalgesetzen (Nr. 27 vom 28. Dezember 2006) vorgesehen. Er wird vom Generaldirektor aus dem Kreis der Unternehmens- bzw. Regionalleiter ernannt. Den Akten und Buchhaltungsmitteilungen des Unternehmens wird eine entsprechende schriftliche Erklärung des für die Erstellung der Buchhaltungsunterlagen verantwortlichen Leiters beigefügt, um deren Richtigkeit zu bestätigen.
Der Geschäftsführer hat geeignete Verfahren zur Umsetzung der regionalen Verwaltungs- und Rechnungslegungsvorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses sowie aller anderen Mitteilungen buchhalterischer und finanzieller Art vorzubereiten.
Der Generaldirektor und der für die Erstellung der Rechnungslegungsunterlagen verantwortliche Leiter bescheinigen mit ihrem Bericht, der dem Jahresabschluss beigefügt ist, die Angemessenheit und die effektive Anwendung der oben genannten Durchführungsverfahren im Laufe des Jahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, sowie die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den Ergebnissen der Bücher und Buchhaltungsunterlagen.
Die Verantwortung des Generaldirektors für die buchhalterischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen erstreckt sich auch auf den Leiter, der für die Erstellung der Rechnungsunterlagen in Bezug auf die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich ist.