Leitfaden für Dienstleistungen für Ausländer

Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung

Ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten, und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mit einer ordnungsgemäßen Aufenthaltserlaubnis haben Anspruch auf Unterstützung durch den Nationalen Gesundheitsdienst (im Folgenden SSN), mit der gleichen Behandlung und den gleichen Rechten und Pflichten wie italienische Staatsangehörige in Bezug auf den zu zahlenden Beitrag, die vom SSN geleistete Unterstützung und deren Gültigkeit im Laufe der Zeit. Um diese Unterstützung zu erhalten, müssen Sie sich beim SSN anmelden.

Die Anmeldung kann obligatorisch oder freiwillig sein.

Die obligatorische Einschreibung (nach Kriterien, die den italienischen Staatsbürgern völlig gleichgestellt sind) betrifft Nicht-EU-Ausländer, die den Vorschriften über die Einreise nach Italien entsprechen oder die eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, die:

  • arbeitnehmer (Betriebs- oder Hausangestellte)
  • arbeitslose, die in Arbeitsvermittlungslisten eingetragen sind
  • selbständigerwerbende
  • häftlinge und Internierte
  • verheiratet mit italienischen Staatsbürgern
  • kinder in Pflege oder in Erwartung einer Adoption
  • botschaftsangestellte
  • ausländische Nicht-EU-Priester, die für die Diözesen Latium arbeiten
  • aus familiären Gründen und Familienzusammenführung in Italien anwesend
  • politische Flüchtlinge oder Staatenlose
  • in Italien für Asyl oder Asylantrag, sowohl politisch als auch humanitär,
  • in Erwartung des Erwerbs der italienischen Staatsbürgerschaft
  • mit Aufenthaltsbewilligung für Wahlwohnsitz
  • rechtmäßig aufenthaltsberechtigte Personen, die auf die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis warten
  • untergebracht in Aufnahmezentren
  • mit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus gesundheitlichen Gründen

Die freiwillige Einschreibung erfolgt gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags für ausländische Nicht-EU-Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten (oder auch von kürzerer Dauer bei Studenten oder Au-pairs), die nicht zu denen gehören, die von Rechts wegen beim SSN eingeschrieben sind, nämlich:

  • studenten
  • au Pairs
  • religiös
  • ausländer, die von unserem Land akkreditiert sind und in der Botschaft arbeiten
  • andere Kategorien, die identifiziert werden können, durch Ausschluss unter denen, die nicht zur Pflichtmitgliedschaft berechtigt sind

Der Pauschalbeitrag bezieht sich auf das reduzierte, nicht fraktionierbare Kalenderjahr.
Studenten und Au Pairs können jedoch einen kürzeren Zeitraum beantragen, indem sie einen reduzierten Beitrag zahlen (die Einschreibung wird nicht auf unterhaltsberechtigte Familienangehörige ausgedehnt, es sei denn, der für den Zeitraum von mehr als drei Monaten vorgesehene Beitrag wird vollständig bezahlt).

Benötigte Dokumente

Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen sehen Folgendes vor:

  1. gültiger Aufenthaltstitel (oder Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels)
  2. wohnsitzbescheinigung oder Erklärung des tatsächlichen Aufenthalts oder Selbstbescheinigung;
  3. steuernummer oder Selbstauskunft
  4. empfangsbestätigung des Zahlungsscheins (Kontoauszug der Region Latium Nr. 370007 – Ministerialdekret vom 8.10.96)

Die Anmeldung zum SSN (sowohl obligatorisch als auch freiwillig) muss bei der ASL (Lokaler Sanitätsbetrieb) des Gebiets erfolgen, in dem Sie wohnen. Wenn Sie nicht im Besitz des Wohnsitzes sind, können Sie sich bei der ASL des Gebiets anmelden, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Bei der Registrierung wird die Gesundheitskarte ausgestellt, ein unverzichtbares Dokument, um die von der ASL und den vertragsgebundenen medizinischen Einrichtungen erbrachten Leistungen und Dienstleistungen zu erhalten. Die Anmeldung gilt ab dem Datum der Einreise nach Italien bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und wird auf unterhaltsberechtigte Familienangehörige (mit Ausnahme von inhaftierten Ausländern) ausgedehnt.

Ausländer, die auf die Regularisierung warten

Ausländer, die eine Regularisierung beantragt haben oder für die eine Erklärung über das Vorliegen einer irregulären Beschäftigung (gemäß Gesetz Nr. 189 vom 30. Juli 2002) eingereicht wurde, haben Anspruch auf die obligatorische Registrierung und müssen neben den Dokumenten über die Aufenthaltserlaubnis, den Wohnsitz und die Steuernummer der zuständigen ASL die Unterlagen vorlegen, die den Antrag auf Regularisierung oder die Erklärung über das Vorliegen einer irregulären Beschäftigung und eine Bescheinigung über die persönlichen Daten des Ausländers belegen. Diese Eintragung ist halbjährlich gültig und kann erneuert werden.

Nach Vorlage der Aufenthaltserlaubnis ist diese Anmeldung nicht mehr befristet, sondern hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Aufenthaltserlaubnis.

Das Recht auf vorübergehende Anmeldung beim SSN erstreckt sich auch auf minderjährige, aufenthaltsberechtigte Kinder von Ausländern, die einen Antrag auf Regularisierung gestellt haben und auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis warten. Für die Eintragung muss der Ausländer der örtlich zuständigen ASL eine Erklärung über die Stammdaten der minderjährigen Kinder mit dem Hinweis ausstellen, dass diese zu seinen Lasten gehen. Die Dauer dieser Einschreibung beträgt sechs Monate und stimmt mit der des erklärenden Elternteils überein.

Nützliche Informationen für alle anderen Arten von Ausländern, die Anspruch auf obligatorische Einschreibung haben

Dokumente, die der ASL vorgelegt werden müssen:

  • Aufenthaltsgenehmigung oder Antrag auf Verlängerung derselben
  • Steuernummer (oder Selbstbescheinigung)
  • Wohnsitzbescheinigung (oder Selbstbescheinigung). In Ermangelung eines Wohnsitzes genügt die Erklärung des tatsächlichen Aufenthalts, wie aus der Aufenthaltserlaubnis hervorgeht
  • Kopie der Beitragszahlung an die Stettiner Werft
  • Erklärung, in der sich der Ausländer verpflichtet, der ASL jede Änderung seines Status mitzuteilen

Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung

Das Gesetz sieht vor, dass Ausländer, die sich nicht in Übereinstimmung mit den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Inland aufhalten, in öffentlichen und akkreditierten Diensten eine dringende und wesentliche ambulante und stationäre Behandlung wegen Krankheit und Unfall erhalten und dass die präventiven medizinischen Programme auch auf Ausländer ausgedehnt werden, die sich nicht ordnungsgemäß aufhalten.

Insbesondere sind garantiert:

  • schwangerschaftsschutz
  • der Schutz und die Gesundheit des Kindes
  • impfungen
  • die internationale Prophylaxe
  • prophylaxe, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten

Ausländern ohne reguläre Aufenthaltserlaubnis stellt die ASL des Gebiets, in dem sie sich aufhalten, einen Ausweis aus (Ausweis für vorübergehend anwesende Ausländer S.T.P.), mit dem Sie Zugang zu allen Gesundheitsdiensten haben, auf die Sie Anspruch haben. Antragsteller, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, müssen keine Kosten tragen, mit Ausnahme der Kostenbeteiligungen, die den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Für die Feststellung der Bedürftigkeitsbedingungen ist eine Eigenerklärung maßgebend (vgl. Kap. II) des Bedürftigkeitsstatus des Betroffenen.

Die STP-Karte ist sechs Monate gültig und kann erneuert werden, wenn sich der Ausländer im Inland aufhält. Es ist in allen ASL, Krankenhausbetrieben, Forschungs- und Pflegeinstituten mit wissenschaftlichem Charakter (IRCCS) und Universitätskliniken der Region gültig, in der es ausgestellt wurde. Sie berechtigt zu ambulanten und stationären Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie zur pharmazeutischen Versorgung; sie berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Hausarztes.

Bei Verlust wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Kulturelle Integration

Am ASL Frosinone ist das Programm zur Förderung der kulturellen Integration im Rahmen des Rechts auf Gesundheit in der eingewanderten Bevölkerung aktiv

Kontakt

BEZIRK A

E-Mail-Adresse für Informationen zu den Verfahren der Eintragung in das SSN:

rita.distefano@aslfrosinone.it Auswahl- und Widerrufsbüros des Arztes für Allgemeinmedizin und des Kinderarztes für freie Wahl der Standorte Anagni und Alatri.

Anagni

Via Onorato Capo Nr. 1 – Tel. 0775.7325253 – 0775.7325245

  • Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag auch von 14:00 bis 17:00 Uhr

Alatri

  • Montag bis Freitag von 13:45bis 16:15 Uhr

Ort Chiappitto – Tel. 0775.4385106 – 0775.438509

BEZIRK B

E-Mail-Adresse für Informationen zum Anmeldeverfahren bei der SSN: cristina.bonanni@aslfrosinone.it

Frosinone

Viale Mazzini (Bezirkspräsidium) – Tel. 0775 2072530 – 2660 – 2661

  • Montag und Dienstag 8:30-12:30
  • Mittwoch – Donnerstag – Freitag 13:30 – 17:30

Ceccano

Borgo S. Lucia (c/o Casa della Salute) – Tel. 0775 6262870 – 2805

  • Montag bis Freitag 8:30 – 12:30 Uhr
  • Montag und Mittwoch 14:30 – 17:30 Uhr

Ceprano

Via Regina Margherita (Haus der Gesundheit) – Tel. 0775 912181

  • Montag – Dienstag – Donnerstag 8:30 – 12:30
  • Samstag 8:30 – 12:15

Ferentino

Via di Porta Maggiore – Tel. 0775 244653 oder 0775 8821

  • Montag bis Freitag 8:30 – 12:30 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag 14:30 – 17:30

Veroli

Via Lucio Alfio – Tel. 0775 238119

  • Montag bis Samstag 8:30 – 12:30 Uhr

Boville Hernica

Corso Umberto I – Tel. 0775 1431410

  • Montag und Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr (Wahl/Widerruf Arzt)
  • Mittwoch 8:00 – 12:00 / 15:00 – 17:00 (Wahl/Widerruf medco)
  • Dienstag und Freitag 10:00 – 12:00 Uhr (Ticketbefreiungen)

Ripi

Via Casilina Km. 93.200 – Tel. 0775 284454 oder 0775 8821

  • Montag und Mittwoch 8:30 – 12:30 Uhr

BEZIRK C

BEZIRK D

E-Mail-Adresse: distrettod@aslfrosinone.it Wahl-

und Abberufungsbüros des Arztes für Allgemeinmedizin und des Kinderarztes der freien Wahl der Standorte Cassino und Pontecorvo

Cassino

Via Gemma De Bosis. Telefon: 07758825737

  • Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag Vormittag: von 8.30 bis 12.30 Uhr;
  • Montag- und Mittwochnachmittag: von 15.00 bis 17.00 Uhr.

Pontecorvo

Via Pasquale del Prete. Telefon: 07767692945.

  • Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag Vormittag: von 8.30 bis 12.30 Uhr;
  • Montag- und Mittwochnachmittag: von 15.00 bis 17.00 Uhr.

Es wird daran erinnert, dass die Anmeldegebühr für Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung beim Nationalen Gesundheitsdienst 149,77 Euro beträgt.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

Pubblicato il: 08/08/2022

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