Informationen zu Spende und Transplantation erhalten

Die Erklärung der Bereitschaft, Organe und Gewebe zu spenden, wird durch das Gesetz Nr. 91 vom 1. April 1999 und das Ministerialdekret vom 8. April 2000 geregelt. Artikel 4 des Gesetzes n.91/99 führt das Prinzip der stillschweigenden Zustimmung ein, wonach jeder volljährige Bürger aufgefordert wird, seinen Willen zur Spende seiner Organe und Gewebe zu erklären, nachdem er darüber informiert wurde, dass die fehlende Willenserklärung als Zustimmung zur Spende gilt. Dieser Grundsatz ist jedoch noch nicht in Kraft. Willenserklärungen zur Organ- und Gewebespende können an folgender Stelle abgegeben werden:

  • Amt für Öffentlichkeitsarbeit, zugelassener Bediener: Dr. Rocco Iacovella – Hauptsitz Via A. Fabi Frosinone von Montag bis Freitag von 8.30 – 13.00 Uhr;

Organe und Gewebe spenden

Für den Moment wird die Willensbekundung durch Art. 23 desselben Gesetzes (Übergangsbestimmungen) geregelt, der das Prinzip der ausdrücklichen Zustimmung oder Ablehnung einführt. Alle Bürger haben die Möglichkeit (nicht die Pflicht), ihren Willen zur Organspende zum Ausdruck zu bringen. Durch die Willenserklärung hat jeder einzelne Bürger die Möglichkeit, sich frei zu äußern und dafür zu sorgen, dass im Todesfall sein Wille nicht durch Entscheidungen anderer verletzt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Spendenerklärung handelt oder nicht (Sie können sich auch schriftlich entscheiden, kein Spender zu werden). Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten, den Willen auszudrücken:

  • das Ausfüllen der blauen Karte des Gesundheitsministeriums, die zusammen mit den persönlichen Dokumenten aufbewahrt werden muss. Sie können die Willenserklärung online ausfüllen und Ihren Ausweis auf der Website der Informationskampagne 2008 ausdrucken;
  • die Registrierung des eigenen Willens bei der zuständigen ASL oder dem Hausarzt;
  • eine schriftliche Erklärung, die der Bürger mit sich führt. In diesem Zusammenhang hat das Ministerialdekret vom 8. April 2000 festgelegt, dass jede schriftliche Notiz, die Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Willenserklärung (positiv oder negativ), Datum und Unterschrift enthält, für die Zwecke der Erklärung als gültig gilt;
  • die holographische Urkunde der AIDO oder einer der anderen Branchenverbände.

Wenn der eigene Wille bei der ASL registriert wird, werden die Daten in ein Archiv des Nationalen Transplantationszentrums aufgenommen, das mit den interregionalen Zentren verbunden ist. Im Falle einer möglichen Spende an eine Person, deren Tod festgestellt wird, prüfen die Wiederbelebungsmediziner, ob diese die Erklärung bei sich hat oder den Willen im Computerarchiv festgehalten hat.

Wenn ein Bürger seinen Willen nicht zum Ausdruck bringt, sieht das Gesetz derzeit die Möglichkeit für Familienangehörige (nicht getrennter Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder und Eltern) vor, sich während der Zeit der Feststellung des Todes der Abgabe zu widersetzen. Daher ist es gut, auch mit den eigenen Angehörigen zu sprechen, da sie in Ermangelung einer Erklärung von den Ärzten über den im Leben geäußerten Willen des Angehörigen befragt werden. Für Minderjährige entscheiden immer die Eltern. Wenn einer von beiden dagegen ist, kann die Auszahlung nicht erfolgen. Der Bürger kann die Willenserklärung jederzeit ändern. Die letzte Erklärung, die in der vorgesehenen Weise abgegeben wurde, gilt immer als gültig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Todesfall drei Fälle auftreten können:

  • der Bürger zu Lebzeiten den positiven Willen zur Spende zum Ausdruck gebracht hat, in diesem Fall können sich die Angehörigen nicht widersetzen: Spende ja;
  • der Bürger hat den Willen zur Spende zum Ausdruck gebracht, in diesem Fall gibt es keine Organentnahme: Spende nein;
  • der Bürger hat sich nicht geäußert, in diesem Fall ist die Entnahme zulässig, wenn die Familienangehörigen keine Einwände erheben: Spende ja/nein

Knochenmarkspende und Nabelschnurblut

Wer an einer Knochenmarkspende interessiert ist, sollte sich an die am nationalen Knochenmarkspendeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen wenden, die die Daten potenzieller Spender an das nationale Knochenmarkspenderregister (IBMDR) übermitteln.

In Bezug auf Nabelschnurblut können Paare jedoch während der vorgeburtlichen Besuche der Spende zustimmen. Anschließend nehmen sie an einem Informationsgespräch teil, in dem ihnen die Modalitäten der Spende erläutert und die anamnestischen Daten (Informationen über pathologische und physiologische, persönliche und erbliche Vorgeschichte) gesammelt werden, die für die Feststellung der Eignung der potenziellen Spenderin unerlässlich sind.

Spenderschutz

Der Spender und der Empfänger sind die beiden Protagonisten der Transplantationswelt und müssen als solche geschützt werden. Die Grundvoraussetzung für den Schutz des Empfängers ist, dass das Organ, das ihm transplantiert wird, gesund ist. Grundrecht des Spenders ist hingegen der Schutz seines Willens. Dies bedeutet, dass, wenn er die Wahl der Organspende nach dem Tod zum Ausdruck gebracht hat, niemand Einspruch erheben kann. Zudem muss klar sein, dass die Entnahme erst nach Feststellung des Todes erfolgen wird.

Feststellung des Todes

Alle Phasen der Feststellung des Todes durch neurologische Kriterien sind gesetzlich festgelegt und werden von einem Kollegium erfahrener Ärzte (Anästhesist, Neurophysiopathologe, Gerichtsmediziner) durchgeführt, das von der Gesundheitsdirektion der Krankenhauseinrichtung einberufen wird, unabhängig von einer möglichen Zustimmung zur Organentnahme. Für den Fall, dass das Subjekt, dessen Tod mit neurologischen Kriterien festgestellt wird, den klinischen Zustand aufweist, um ein potenzieller Organ- und Gewebespender zu werden, prüft der koordinierende Arzt der Entnahme, ob der Ausdruck des Subjekts im nationalen Computersystem vorhanden ist oder ob er ein ausdrückliches Willensdokument bei sich hat.

Oft hört man von Hirntod, klinischem Tod oder Herztod, in Wirklichkeit gibt es nur einen Tod, aber es gibt verschiedene Arten der Feststellung: nach kardialen, neurologischen oder nekroskopischen Kriterien.

Das Gesetz Nr. 578 vom 29. Dezember 1993 zur Feststellung und Bescheinigung des Todes legt fest, dass der Tod mit der irreversiblen Beendigung aller Funktionen des Gehirns gleichzusetzen ist. Dieser Zustand kann als Folge eines Blutkreislaufstillstands (flaches Elektrokardiogramm für mindestens 20 Minuten) oder einer schweren Verletzung auftreten, die das Gehirn irreparabel geschädigt hat. Im letzteren Fall führen die Ärzte genaue klinische und instrumentelle Untersuchungen durch, um das gleichzeitige Vorliegen der folgenden Bedingungen festzustellen:

  • bewusstlosigkeit;
  • fehlen von Rumpfreflexen;
  • abwesenheit von spontaner Atmung;
  • elektrische Gehirnstummschaltung

Beobachtungszeitraum

Art. 4 des Ministerialdekrets Nr. 582 vom 22. August 1994 besagt, dass die Dauer der Beobachtung zur Feststellung des Todes für alle und unabhängig von der Transplantation nicht kürzer sein darf als:

  • 6 Stunden für Erwachsene und Kinder über fünf Jahre;
  • 12 Stunden für Kinder zwischen einem und fünf Jahren;
  • 24 Stunden bei Kindern unter einem Jahr

Koma und vegetativer Zustand

Unter Koma versteht man einen pathologischen Zustand, der durch Bewusstlosigkeit, spontane Beweglichkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist. Ein Patient kann aus verschiedenen Gründen ins Koma fallen, hauptsächlich: Vergiftung oder Vergiftung, Stoffwechselstörung, Krebs, Trauma oder Hirnverletzung. Das reversible Koma kann von einigen Tagen bis zu einigen Wochen andauern, je kürzer die Dauer des Komas ist und je weniger Hirnschäden der Patient erleidet.

Der vegetative Zustand ist ein Zustand, der sich aus dem Koma entwickeln kann und durch die Wiederaufnahme des Wachseins gekennzeichnet ist, jedoch ohne Bewusstseinszustand. In beiden Fällen, Koma oder vegetativer Zustand, werden Organe oder Gewebe entnommen.

In Bezug auf die Knochenmarkentnahme, die lebend erfolgt, wird der Schutz des Spenders für die Zwecke der Transplantation durch die Eignung der Entnahmezentren gewährleistet.

Kontakt

Organ- und Gewebespende

Verantwortlich: Dr. Moreno Bartolomucci

Firmensitz Frosinone

  • Adresse: Via A. Fabi, snc Edificio Q II° Piano – 03100 Frosinone;
  • Telefon: 0775.8821

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

Pubblicato il: 22/04/2022

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