Normative Referenz | Bezeichnung der einzelnen Verpflichtung | Inhalt der Verpflichtung | Aktualisierung |
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Art. 36 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 Art. 5 Abs. 1 GvD Nr. 82/2005 | IBAN und IT-Zahlungen | In Zahlungsanträgen: die IBAN-Identifikationsnummern des Zahlungskontos oder der Anrechnung der Einzahlung auf das Schatzamt, über die Einzahler Zahlungen per Bank- oder Postüberweisung vornehmen können, oder die Identifikationsnummern des Postgirokontos, auf dem Einzahler Zahlungen per Postbulletin vornehmen können, sowie die Identifikationsnummern der Zahlung, die für die Einzahlung obligatorisch anzugeben sind | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) |