Normative Referenz | Bezeichnung der einzelnen Verpflichtung | Inhalt der Verpflichtung | Aktualisierung |
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Art. 40 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013 | Umweltinformationen | Umweltinformationen, die die Verwaltungen für die Zwecke ihrer institutionellen Aktivitäten besitzen: | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) |
” | Zustand der Umwelt | 1) Zustand der Umweltelemente wie Luft, Luft, Wasser, Boden, Territorium, natürliche Standorte, einschließlich Hygrotope, Küsten- und Meeresgebiete, biologische Vielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, und darüber hinaus die Wechselwirkungen zwischen diesen Elementen | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) |
” | Schadstoffe | 2) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfälle, auch radioaktive, Emissionen, Ableitungen und andere Freisetzungen in die Umwelt, die sich auf die Umweltelemente auswirken oder auswirken können | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) |
” | 3) Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, wie Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und alle anderen Handlungen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, sowie Tätigkeiten, die sich auf Umweltelemente und -faktoren auswirken oder auswirken können, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und andere wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen dieser Maßnahmen verwendet werden | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) | |
” | 4) Maßnahmen oder Aktivitäten zum Schutz der oben genannten Elemente und Kosten-Nutzen-Analysen und andere wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen derselben verwendet werden | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) | |
” | 5) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) | |
” | 6) Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontamination der Nahrungskette, der Bedingungen des menschlichen Lebens, der Landschaft, der Stätten und Gebäude von kulturellem Interesse, soweit sie durch den Zustand der Umweltelemente, durch diese Elemente, durch irgendeinen Faktor beeinflusst werden können | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) | |
” | Bericht des Ministeriums für Umwelt und Landschaftsschutz über den Zustand der Umwelt | Rechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013) |