Zusatzverhandlungen

Normative ReferenzBezeichnung der einzelnen VerpflichtungInhalt der VerpflichtungAktualisierung
Art. 21 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013ZusatzverträgeErgänzungsverträge, die mit dem technisch-finanziellen Bericht und dem erläuternden Bericht abgeschlossen und von den Kontrollorganen (Rechnungsprüferkollegium, Rechnungsprüfungskollegium, zentrale Finanzämter oder ähnliche in den jeweiligen Rechtsordnungen vorgesehene Organe) zertifiziert wurdenRechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013)
Art. 21 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013 Art. 55 Abs. 4 GvD Nr. 150/2009Kosten ZusatzverträgeSpezifische Informationen über die Kosten der Zusatzverhandlungen, die von den internen Kontrollorganen bescheinigt werden und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übermittelt werden, das zu diesem Zweck im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Vorsitz des Ministerrats – Ministerium für öffentlichen Dienst – ein spezielles Erhebungsmodell erstelltJährlich (Art. 55 Abs. 4 GvD Nr. 150/2009)

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Pubblicato il: 26/02/2022

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